Im Rahmen der jährlich durchzuführenden Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (DGUV V3 – Prüfung) kam unsere Geschäftsleitung mit der Frage auf mich zu, wer eigentlich diese Prüfung unserer ortsveränderlichen Betriebsmittel durchführen darf.
Schnell war klar, dass es mehr zu erklären gab. In einem Satz war die Antwort nicht zu geben.
Wo also liegen die Unterschiede zwischen den Begrifflichkeiten der „elektrisch arbeitenden“ Mitarbeiter? Oder sind es doch „Alles Elektriker – oder was?“
Nehmen wir uns mal der Reihe nach die Begriffe und deren Bedeutung und Verantwortungsbereiche vor, unabhängig davon, welche Tätigkeiten die betreffenden Personen in unserem Betrieb oder irgendeinem anderen wahrnehmen, durchführen dürften oder müssten – oder eben auch nicht:
- Verantwortliche Elektrofachkraft
- Eine verantwortliche Elektrofachkraft muss über eine Ausbildung zum Techniker, Meister oder Ingenieur sowie Bachelor oder Master im Bereich der Elektrotechnik verfügen (nach DIN VDE 1000-10).
- Aufgrund fachlicher sowie persönlicher Eignung wird ihr die Fach- und Führungsverantwortung schriftlich übertragen, wenn der Unternehmer/Arbeitgeber diese aufgrund fehlender Fachkenntnisse für den elektrotechnischen Betrieb oder elektrotechnischen Betriebsteil nicht übernehmen kann.
- Aufgaben einer verantwortlichen Elektrofachkraft: Überwacht und verantwortet die Arbeit der ihr untergeordneten Elektrofachkräfte.
- Elektrofachkraft:
- Eine Elektrofachkraft ist eine Person, die in der Lage sein muss, selbstständig die ihr übertragenen Aufgaben zu beurteilen und mögliche Gefahren zu erkennen (gemäß § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschriften 3 und 4).
- Sie muss also eine fachliche Ausbildung mitbringen, einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Tätigkeitsgebiet nachweisen können und die entsprechenden normativen und rechtlichen Bestimmungen kennen. Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird entweder durch eine Ausbildung oder durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach einer Überprüfung durch eine Elektrofachkraft erworben.
- Die Elektrofachkraft muss sich regelmäßig weiterbilden, um immer auf dem aktuellen Stand zu bleiben und ihr Tätigkeitsprofil anzupassen.
- Aufgaben einer Elektrofachkraft: Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln und ggf. von überwachungsbedürftigen Anlagen. Errichten, Ändern, Betreiben und Instandhalten von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln.
- Befähigte Person
- Eine befähigte Person für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel muss eine für die vorgesehene Prüfaufgabe adäquate Berufsausbildung sowie mindestens ein Jahr Berufserfahrung bezüglich der Errichtung, des Zusammenbaus und der Instandsetzung von elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen mitbringen. Sie muss nachweisen können, dass sie zeitnah die geforderte Tätigkeit ausgeübt und neben den praktischen Erfahrungen auch ihre elektrotechnischen Fachkenntnisse mittels Schulungen aktualisiert hat (gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV und TRBS 1203).
- Typische Prüfaufgaben einer befähigten Person: Prüfen der ordnungsgemäßen Montage und sicheren Funktion von Arbeitsmitteln – nach der Montage, vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einem neuen Standort, Prüfen von Arbeitsmitteln, die schädlichen Einflüssen wie Naturereignissen oder längerer Nichtbenutzung unterliegen, Prüfen von Arbeitsmitteln nach Änderungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen
- Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT)
- Personen aus nichtelektrotechnischen Berufen können dazu befähigt werden, bestimmte elektrotechnische Arbeiten in eigener Fachverantwortung durchzuführen, wenn sie sich als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten qualifizieren. Die Qualifizierung wird durch eine Ausbildung in Theorie und Praxis in den für die Tätigkeit infrage kommenden Aufgaben erworben. Diese Ausbildung muss mindestens 80 Stunden betragen. Die Eignung muss schließlich durch eine Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden.
- Aufgaben einer EFKffT: Eine EFKffT darf nur gleichartige, sich wiederholende Arbeiten übernehmen, und zwar die, in denen sie geschult wurde. Die Tätigkeiten, die eine EFKffT erledigt, müssen vom Arbeitgeber gemäß der Durchführungsanweisung nach § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschriften 3 und 4 in einer Arbeitsanweisung festgelegt werden. Es ist faktisch ausgeschlossen, dass eine EFKffT die Fach- und Führungsverantwortung gegenüber einer EuP wahrnehmen kann.
- Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)
- Eine elektrotechnisch unterwiesene Person ist eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet wurde. Falls erforderlich, muss sie von der Elektrofachkraft angelernt und über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden (gemäß DIN VDE 1000-10 (VDE 1000 Teil 10):2009-01 und DIN VDE 0105-100 (VDE 0105 Teil 100):2005-06).
- Die elektrotechnisch unterwiesene Person gilt nicht als befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Sie darf die Arbeitsvorbereitung sowie Durchführung einer Prüfung nur unter Leitung und Aufsicht einer Person mit der Qualifikation einer Elektrofachkraft und unter Verwendung von geeigneten Messgeräten durchführen. Die EuP muss jederzeit die Möglichkeit haben, Unklarheiten mit einer befähigten Person oder einer Elektrofachkraft klären zu können.
- Typische Aufgaben, die die EuP nach einer Unterweisung übertragen werden dürfen: Sichtkontrollen an Arbeitsmitteln und Arbeitsplätzen, Sichtkontrollen an Schaltschränken und Unterverteilungen bei gegebenem Berührungsschutz, Fehlersuche in beschränktem Umfang, Unterstützung der befähigten Person bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel.
Wie man also sehr schnell feststellt, so gibt es genaue Unterscheidungen in den Tätigkeitsfeldern und -bereichen der einzelnen „Elektriker“.
Somit gilt bezogen auf die Ausgangsfrage der durchzuführenden Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel festzuhalten, dass ausschließlich Elektrofachkräfte und EFKffTs Prüfungen gem. DGUV V3 vornehmen dürfen und EFKffTs auch nur dann, wenn dies gem. einer Arbeitsanweisung festgelegt wurde.