Überblick über den rechtlichen Anpassungsbedarf für die Etablierung von BIM
Zunächst ist hier von Bedeutung, dass es sich bei BIM eben nicht nur um eine neue Technik handelt, die mit den bekannten rechtlichen Rahmenbedingungen gesteuert werden kann, sondern dass BIM die gesamte Planungstätigkeit beeinflusst und ein hohes Maß an Zusammenarbeit und Koordination aller am Bauprojekt Beteiligten erfordert, die bislang nicht stattgefunden hat. Dies wiederum erfordert besondere Anforderungen an die Vertragspraxis, da die Zusammenarbeit sowohl strategisch wie auch operativ regelungsbedürftig ist.
Dabei stellt sich die Frage der vertraglichen Grundstruktur, mithin ob sich aufgrund der mit der Anwendung von BIM einhergehenden Verzahnung der Planungstätigkeiten und die notwendige engere und partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Planungsbeteiligten – entsprechend der bisherigen Praxis – etwa noch bilaterale Austauschverträge mit den jeweiligen Projektbeteiligten anbieten. Eine Alternative hierzu besteht in der grundsätzlichen Möglichkeit des Abschlusses eines Mehrparteienvertrags für das jeweilige Bauprojekt, der die entsprechenden Anforderungen über den BIM-Einsatz regelt.
In den Verträgen bzw. dem Vertrag muss zum einen – umfassend aufeinander abgestimmt – geregelt werden, wer welche Leistungen übernimmt und für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich ist; insbesondere sind hier strategische Entscheidungen zu treffen, wer die Aufgaben der BIM-Koordination und des BIM-Managements übernehmen soll und welche fachlich-technische Anforderungen durch BIM überhaupt erfüllt werden sollen.
Unter anderem erfordern diese Aspekte eine gezielte vertragliche Feinjustierung. Weiterhin sind Regelungen dazu zu treffen, ob, in welchem Umfang, in welcher Weise und an welche Projektbeteiligte die Datenmodelle übergeben werden sollen bzw. diese hierauf Zugriff nehmen können sowie dazu, wie die Datenmodelle mit zunehmenden Projektfortschritt nachbearbeitet, aktualisiert und nachgebessert werden müssen und wer hierfür verantwortlich ist. Zudem müssen die Konsequenzen bei Fehlern der Datensätze und die entsprechende Haftung hierfür geregelt werden.
Ein umfassender Einsatz von BIM und der entsprechende Rückgriff der Projektbeteiligten auf die Datenmodelle erfordern auch Regelungen über die Nutzungsrechte an den Daten.
Auch bedarf die Vertragsgestaltung strategischer Festlegungen im Hinblick auf die Strukturierung der Anforderungen und der Anlagensystematik, insbesondere mit Blick darauf, dass es zum Teil bestimmte Regelungen gibt, die standardisierbar sind.
Wichtig für die Vertragsgestaltung und -abwicklung ist weiterhin die Frage, ob die Implementierung des BIM-Modells in den bzw. die jeweiligen Verträge etwas an der schuldrechtlichen Einordnung des Vertragstyps ändert, was erhebliche Konsequenzen hätte. Denn durch die Etablierung einer konkreten Planungsmethode durch den Einsatz von BIM könnten die Grenzen einer Einordnung als Dienst- oder aber Werkvertrag fließend werden. Auch muss eine Reihe von detaillierten Festlegungen getroffen werden, die sich auf den Einsatz und die Administration der Datenplattform, der konkret einzusetzenden Softwareprodukte und der Mitarbeiter der einzelnen Planungsbeteiligten und deren Aufgabenverteilung beziehen. Gerade hier kommt es auf die jeweilige Einsatzart von BIM unter den vielfältigen Lösungsmöglichkeiten an, die erhebliche Auswirkungen auf die konkreten Anforderungen, Aufgaben und Pflichten der Beteiligten haben.
Bedeutsam für die Vertragsgestaltung ist zudem, dass es nunmehr nicht ausreichend ist, lediglich auf die HOAI (Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure) und deren Leistungsbilder zu verweisen, die diese grundsätzlich ab-strakt und methodenneutral beschreibt. Denn die BIM-Methode setzt anders als die HOAI eine konkrete prozessorientierte Beschreibung der einzelnen Planungsleistungen voraus. Hinzukommt die Frage, ob die BIM-Planungsmethode überhaupt mit dem System der HOAI vereinbar ist, da sich etwa das Planungsvolumen in frühere Projektplanungsphasen verschiebt und damit dem sequenziellen Planungsschema der HOAI grundlegend widerspricht. Damit hat die BIM-Methode Auswirkungen auf das Preisrecht der HOAI, zumal die Planungsleistungen unter Einsatz der BIM-Methode inhaltlich nicht den Leistungskatalogen der HOAI entsprechen. Auch sind die sich in den Grundleistungen widerspiegelnden Aufwandsbetrachtungen bei der herkömmlichen Planung nicht mit dem Aufwand nach einer BIM-basierten Planung vergleichbar, da ein Vorgehen nach der BIM-Methode aufgrund der vielfach automatisierten Planungsprozesse den Aufwand deutlich reduzieren könnte. Selbst wenn man keine Reduzierung des Aufwands durch die Automatisierung erzielt, ist immerhin mit einer besseren Planungsqualität zu rechnen.
Durch die erhebliche Steigerung der Transparenz bei der Kalkulation bei Verwendung von BIM ist zudem über die Vorgabe von Einheitspreisverträgen durch die Auftraggeber zu entscheiden.
Auch sind bei der Verwendung von BIM grundsätzlich die Auswirkungen im Hinblick auf die Mängelhaftung immens, Profiteur ist der Auftraggeber. Denn mit BIM lassen sich Kollisionen sowie deren Verursacher optimal ermitteln. Damit ist auch eine haftungsrechtliche Zuordnung unschwer möglich. Dies gilt ebenso für die Ergebnisse von Qualitätschecks. Hinzukommt bei dem Einsatz von BIM nunmehr auch die Möglichkeit einer Haftung für fehlerhafte Informationsermittlung, etwa aufgrund fehlerhaften Soft- und Hardwarekomponenten.
Der Einsatz von BIM wirft jedoch nicht nur für die konkrete Vertragsgestaltung und das Leistungsstörungsrecht zentrale Fragen auf, sondern bei öffentlichen Auftraggebern bereits im Vorfeld, mithin im Rahmen des Vergabeverfahrens. Denn hier ist etwa die Frage zu klären, ob ein öffentlicher Auftraggeber vergaberechtlich überhaupt berechtigt ist, etwa allen Vertragspartnern im Rahmen eines Bauprojekts eine bestimmte Software für die Leistungserbringung vorzugeben. Vergaberechtlich relevant ist zudem das Gebot der Produktneutralität bei der BIM-gestützten Datennutzung von Lieferantendaten, die der Erstellung von Planungsergebnisses und Ausschreibungsunterlagen dienen. Zudem erfordert die Beschaffung von BIM-Leistungen, dass über die Formulierung entsprechender Eignungskriterien sichergestellt wird, dass etwa der entsprechende Projektplaner überhaupt grundsätzlich zur kompetenten Anwendung von BIM in der Lage ist und dies nachweisen kann.
Überblick über den technischen Anpassungsbedarf für die Etablierung von BIM
Möchte man nun als Planer in ein BIM-Projekt einsteigen, stellt sich erstmal die Frage wo man anfangen soll. Denn nicht jedes BIM-Projekt läuft gleich ab. Im Optimalfall gibt es einem BIM-Projektablaufplan (BAP), der eine gemeinsame Grundlage durch verbindliche Richtlinien schaffen soll. Hierin sind nicht nur die zu verwendenden Softwareprodukte aufgelistet, sondern auch die Verantwortlichkeiten und Projektstrukturen. Dies kann, oder besser sollte, bis hinunter zum Namensschema der zu erstellenden Dateien reichen. Für einen funktionierenden BIM-Workflow benötigt man eine Reihe von ineinandergreifenden Softwarelösungen. Die allgemeinen Prinzipien, die dahinterstecken, sind in anderen Bereichen seit Jahrzehnten Standard. Eine zeitgemäße Softwareentwicklung ohne gemeinsame Datenbasis ist heute undenkbar und überall etabliert. Den Nutzen von Versionsverwaltung, beispielsweise durch die Softwaretools Subversion oder Git, wird kein Softwareentwickler in Frage stellen. Diese Herangehensweise für die Planung, Errichtung und den Betrieb eines Gebäudes zu nutzen ist aber weit weniger etabliert und es fehlte bisher an einer gemeinsamen Struktur.
Selbst wenn man nun eine Struktur hat, muss man diese auch einhalten können. Und hier fangen für viele Planer die wirklichen Probleme an. Wenn beispielsweise eine andere Software verlangt wird und man die bewährten Pfade verlassen muss, da dies im BAP gefordert wird. Wenn der Planer plötzlich mit Autodesk Revit arbeiten soll, herrschen nun andere Anforderungen an die Ausstattung des CAD-Arbeitsplatzes, der für die bestehende Software seit Jahren ausreichte. Aufgrund der gestiegenen Anforderung an die 3D-Darstellung wird nun ein neuer Rechner mit teurer CAD-Grafikkarte benötigt. Hinzu kommen noch einmal unter Umständen mehrere Tausend Euro Lizenzkosten pro Jahr für Softwareprodukte. So kann ein einzelner CAD-Arbeitsplatz weit über 10.000 € kosten, wenn man Hardware neu anschafft und die Software für drei Jahre lizensiert.
Damit allein kann man aber noch nicht arbeiten. Die Planer benötigen Schulungen in der neuen Software, die ebenfalls teuer sind und währenddessen die Planer nicht produktiv am Projekt arbeiten können. Selbstverständlich ist man eine gewisse Zeit weitaus weniger produktiv als man es mit der alten Software und den etablierten Arbeitsabläufen war. Brauchte man vorher drei Tage zur Planung, sind es nun fünf. Und das funktioniert auch nur, wenn die Planer die Notwendigkeit zum Umstieg erkennen und gerne bereit sind etwas Neues zu lernen.
Aktuell beobachten wir eine starke Zunahme von Projekten, die mit BIM realisiert werden. Und zurzeit haben die meisten Planer mit den oben beschriebenen Problemen zu kämpfen. Daher kann man nur empfehlen jetzt in den BIM-Workflow einzusteigen. Denn aktuell ist die Toleranz für Fehler und Verzögerungen aufgrund der BIM-Einführung noch hoch. Wer aber erst in fünf Jahren anfangen will mit BIM-Methoden zu planen, der könnte zu spät sein. Bis dahin werden die meisten Planer einen BIM-Workflow etabliert haben und damit zeitsparend arbeiten können.
Denn die Auftraggeber versprechen sich von der BIM-Planung viele Vorteile. Sie dient nicht nur zu Erstellung noch realistischerer gerenderter Architekturvisualisierungen. BIM soll das universale Werkzeug für die digitale Integrationsplanung werden, bei der die aktive Mitwirkung der Objekt- und Fachplaner nur ein Teilaspekt ist. Ausschreibungsunterlagen lassen sich aus einem BIM Modell einfacher erzeugen. Als Beispiel kann man das operative Facility Management nennen. Im Optimalfall werden nach der BIM-unterstützten Ausschreibung die Daten direkt an das Computer-Aided-Facility-Management (CAFM)-System des Betreibers übergeben und dieser weiß lange vor Inbetriebnahme des Gebäudes was auf ihn zukommt und kann die benötigten Strukturen schaffen.
Der Weg zu BIM ist nicht aufzuhalten und in vielen Nachbarländern schon seit Jahren etabliert. Wer in fünf Jahren nicht mit BIM plant, plant vermutlich gar nicht mehr, denn nicht nur die öffentliche Hand wird dann zwangsläufig eine solche Planung verlangen. Denn auch private Investoren werden diese in zunehmendem Maße fordern, denn die Potentiale einer solchen Arbeitsweise sind enorm.
Verweise
[1] Stufenplan Digitales Planen und Bauen; Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
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