aus dem Netzwerk Insider Februar 2021
Im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes wurde der Krankenhauszukunftsfonds errichtet, der mit 4,3 Milliarden Euro die Digitalisierung von Krankenhäusern unterstützt. Es werden verschiedene Fördertatbestände unterstützt, die von der technischen Ausstattung der Notaufnahme, über das digitale Medikationsmanagement bis hin zur Verbesserung der IT-Sicherheit reichen. Bei der Beantragung müssen einige Anforderungen berücksichtigt werden, die in diesem Artikel genauer erläutert werden.
Bestandsaufnahme – der Krankenhaus-Report
Jedes Jahr wird mit dem Krankenhaus-Report eine Übersicht über ein aktuelles Thema im Krankenhaussektor herausgegeben. Seit 1993 wird jährlich ein anderes Schwerpunktthema von Experten aus Forschung und Praxis beleuchtet. 2020 ging es um die „Finanzierung und Vergütung am Scheideweg“ mit Berichten rund um das DRG-System, ein umstrittenes Abrechnungssystem in Krankenhäusern.
In Bezug auf die Digitalisierung der Krankenhäuser ist der Report von 2019 sehr passend. Das Schwerpunktthema war 2019 „das digitale Krankenhaus“.
Auf 359 Seiten werden Themen wie „Krankenhaus-IT: Deutschland im internationalen Vergleich“ und „Stand der Digitalisierung und des Technologieeinsatzes in deutschen Krankenhäusern“ diskutiert.
Beispielsweise werden deutsche Krankenhäuser mittels der Logik des „Electronic Medical Record Adoption Model“ (EMRAM) eingestuft. Diese zeigt anhand einer Skala von 0 (keine Digitalisierung) bis 7 (papierloses Krankenhaus) an, wie digitalisiert ein Krankenhaus ist. Demnach sind knapp unter 40 % der deutschen Krankenhäuser aktuell auf Stufe 0, also ohne Digitalisierung. Der deutsche Durchschnitt liegt bei 2,3. Der europäische Durchschnitt wird mit 3,6 beziffert und liegt somit deutlich höher. Die USA sind im Durchschnitt bei 5,3. Vor allem lässt sich aber in Deutschland in der Vergangenheit kaum eine Entwicklung hin zur Digitalisierung erkennen, wenn man die EMRAM-Bewertungen betrachtet. 2012 lag die Zahl der Häuser auf Stufe 0 beispielsweise knapp über 40 %, 2017, 5 Jahre später, liegt sie knapp darunter [1] (siehe Abbildung 1).
Woran kann das also liegen? Es ist nicht so, als wäre kein deutsches Krankenhaus bereit den Schritt Richtung Digitalisierung zu gehen. In unseren Projekten merken wir schon, dass viele Krankenhäuser durchaus ihre Digitalisierung planen. Eine Möglichkeit für die Resultate der EMRAM-Bewertung ist die Art und Weise der Einstufung. Das EMRAM-Modell hat fest definierte Stufen, die nach und nach erreicht werden müssen. Haben Kliniken Funktionalitäten aus Stufe 6 bereits umgesetzt, aber die Stufe 3 noch nicht erreicht, so spielt die neu eingesetzte Technologie keine Rolle in der aktuellen EMRAM-Bewertung. Es müssen alle niedrigeren Stufen nach und nach erreicht werden. Daher ist es schwer zu sagen, ob deutsche Krankenhäuser tatsächlich nicht digitalisiert sind oder ob lediglich das digitale Labor für das Erreichen der Stufe 1 fehlt und viele andere Technologien bereits vorhanden sind.Eine weitere Einschätzung aus dem Krankenhaus-Report 2019 ist, dass eine der größten Hürden für den digitalen Wandel in Krankenhäusern die knappen finanziellen Ressourcen sind. „Als wesentlicher Grund für die mangelnde Investitionstätigkeit der Krankenhäuser verweisen 90 Prozent der Befragungsteilnehmer auf unzureichende Fördermittel (Berger 2017). Mehr Fördermittel zur Umsetzung von Digitalisierungsprojekten erhoffen sich auch rd. 80 Prozent der Befragungsteilnehmer der MummertStudie (Rochus Mummert 2018)“ [2].
Das wurde nun mit dem Krankenhauszukunftsgesetz geändert.
Krankenhauszukunftsgesetz
Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) ist am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Ziel des KHZG ist insbesondere die Modernisierung der Krankenhäuser mit besonderem Fokus auf Digitalisierung [3]. Dafür ändert das KHZG unter anderem das Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung, um zukünftig die im Folgenden beschriebenen Investitionsmaßnahmen im Krankenhausbereich zu ermöglichen. Insgesamt stehen 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung, wovon 3 Milliarden vom Bund und 1,3 Milliarden von Ländern und Krankenhausträgern beigesteuert werden. Dieser Krankenhauszukunftsfond wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet und auch die Vergabe der entsprechenden Fördermittel fällt in den Zuständigkeitsbereich des BAS.
Um zu prüfen, ob die geförderten Vorhaben einen Unterschied in der Digitalisierung der deutschen Krankenhäuser machen, braucht es vergleichbare Werte. Oben bereits erwähnt wurde die Evaluation nach EMRAM, die allerdings aus den genannten Gründen aktuell kritisiert wird. Das Stufen-Modell ist nicht bei allen Krankenhäusern aussagekräftig. Die Reaktion auf diese Kritik ist die Einführung eines neuen Reifegradmodells. Dieses soll im Rahmen des KHZG entwickelt werden, sodass Krankenhäuser eine standardisierte Selbsteinschätzung durchführen können. Für geförderte Kliniken ist die Teilnahme verpflichtend, für alle anderen Krankenhäuser ist sie freiwillig. Der Stand der Digitalisierung der Krankenhäuser wird zum 30. Juni 2021 und 30. Juni 2023 evaluiert [3].
Auch hier kann man leider die Sinnhaftigkeit dieses Modells infrage stellen. Gefördert werden Vorhaben seit dem 02.09.2020 und die erste Prüfung für den Stand der Digitalisierung findet 9 Monate später statt. Es gibt also kein aktuelles Bild über den Stand der Digitalisierung und somit wird auch eine Vergleichbarkeit mit dem neuen Modell nur bedingt gegeben sein.
Dennoch ist auch ohne eine aussagekräftige Vergleichbarkeit die Förderung der Digitalisierung von Krankenhäusern ein wichtiger Schritt. Um diesen Schritt zu gehen, ist ein weiterer Teil des KHZG unter anderem die am 30.11.2020 veröffentlichte Fördermittelrichtlinie, die im Folgenden genauer erläutert wird. Auf die Voraussetzungen und Fristen in Zusammenhang mit der Fördermittelbeantragung wird in den nächsten Abschnitten eingegangen.
Fördermittelrichtlinie
Die Fördermittelrichtlinie (Stand 1.12.20) definiert die Förderziele, Förderzwecke und die Rechtsgrundlagen, die das Krankenhauszukunftsgesetz mit sich bringt. Dabei wird auf elf Fördertatbestände eingegangen, die im Folgenden grob erläutert werden. Details sind der Fördermittelrichtlinie zu entnehmen.
Der Fördertatbestand 1 bezieht sich auf die „Anpassung der technischen / informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses an den jeweils aktuellen Stand der Technik“ [4].
Bei diesem Fördertatbestand sind nur die Maßnahmen förderfähig, die die Anforderungen des „Notfallstufenkonzepts des G-BA nach § 136c Absatz 4 SGB V erfüllen“. Diese Entsprechung ist also vor der Beantragung der Fördermittel zu prüfen. Primär werden anschließend zwar technische Modernisierungen gefördert, aber auch bauliche Aspekte sollen laut Fördermittelrichtlinie berücksichtigt werden, wenn sie den genannten Anforderungen entsprechen und maximal 10% der gewährten Fördermittel umfassen.
In den darauffolgenden Absätzen der Richtlinie ist festgehalten, welche weiteren Anforderungen im Zusammenhang mit dem Fördertatbestand 1 berücksichtigt werden müssen. Die geplanten Maßnahmen müssen beispielsweise Folgendes sicherstellen:
- die technische Anpassung auf den aktuellen Stand der Technik betreffen, um eine möglichst unterbrechungsfreie Übermittlung relevanter medizinischer Daten zu ermöglichen
- oder die Ermöglichung einer digitalen Eigenanamnese
- oder den Aufbau geeigneter informationstechnischer und kommunikationstechnischer Anwendungen, um den Austausch zwischen Rettungsdiensten, Leitstellen und Krankenhäusern zu verbessern.
Fördertatbestand 2 betrifft Patientenportale, die ein „digitales Aufnahme- und Entlassmanagement sowie das Überleitungsmanagement von Patientinnen und Patienten zu nachgelagerten Leistungserbringern ermöglichen“ [4].
Mit dieser Förderung sollen nicht nur die administrativen Prozesse beschleunigt werden, sondern auch Patientinnen und Patienten während ihrer Behandlungen unterstützt werden. In jedem Fall ist allerdings auch hier eine „Datensparsamkeit zu bevorzugen“.
In den weiteren Abschnitten des Fördertatbestandes wird sowohl für das digitale Aufnahmemanagement als auch für das digitale Behandlungs- und das digitale Entlass- und Überleitungsmanagement zwischen Muss- und Kann-Kriterien unterschieden, die definieren, welche Anforderungen zu berücksichtigen sind.
Beispielsweise muss es den Patientinnen und Patienten auf ihrem eigenen Endgerät möglich sein, sich während des Aufenthaltes zurechtzufinden und sich über ihre Behandlung zu informieren (zum Beispiel in Form von Videos). Ebenso kann es ermöglicht werden, eine KI einzuführen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht, das optimale Entlass-Datum zu ermitteln.
Fördertatbestand 3 umfasst „digitale Pflege-und Behandlungsdokumentationssysteme sowie die Einrichtung von Systemen, die eine automatisierte und sprachbasierte Dokumentation von Pflege-und Behandlungsleistungen unterstützen“ [4]. So soll der Zeitaufwand für Dokumentation verringert werden und die Verfügbarkeit der Pflege- und Behandlungsdokumentation erhöht werden.
Auch dieser Fördertatbestand gliedert sich in verschiedene Themenschwerpunkte. Das ist zum einen die digitale Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen und zum anderen sind es Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen. Diese zwei Themenschwerpunkte sind jeweils wieder mit Muss- und Kann-Kriterien beschrieben.
Die digitale Dokumentation muss beispielsweise eine Umstellung auf eine reine elektronische Dokumentation bedeuten, um parallele papierbasierte Dokumentation zu vermeiden. Elf weitere Muss-Kriterien gilt es hier zu beachten. Die automatisierte spracherkennungsbasierte Dokumentation muss Akzente verstehen und in die elektronische Patientenakte integrierbar sein.
Bei Fördertatbestand 4 liegt der Fokus auf der „Einrichtung von teil- oder vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen“ [4]. Die Inhalte aus Fördertatbestand 3 können hier die Grundlage bilden und entsprechend weiterentwickelt werden. Diese Entscheidungsunterstützungssysteme sollen Ärztinnen und Ärzten helfen, eine Diagnostik-, Therapie- oder Medikationsempfehlung zu treffen.
Dabei müssen neueste wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden und, sofern erforderlich, eine gerichtsfeste nachvollziehbare Dokumentation des Entscheidungsprozesses ermöglicht werden. Neun weitere Punkte gilt es zwingend zu beachten. Die Kann-Kriterien beziehen sich beispielsweise auf das kontinuierliche Lernen der KI und die Anbindung an weitere Datenpools.
Das „digitale Medikationsmanagement“ ist Themenschwerpunkt im Fördertatbestand 5 [4]. Das Ziel ist es, „die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) in Krankenhäusern durch Maßnahmen eines digitalen Medikationsmanagements zu erhöhen“ [4]. So kann die Todeszahl, die auf unerwünschte Arzneimittelereignisse zurückzuführen ist, reduziert werden und die Informationen zu Patientinnen und Patienten sowie deren Medikation sind jederzeit verfügbar und abrufbar.
Muss-Kriterien sind demnach zum Beispiel die systemische Überprüfung von Wechselwirkungen und Kontraindikationen sowie die digitale Erfassung der Medikamenten-/Einzeldosenentnahme aus dem Stellsystem. Kann-Kriterien beziehen sich auf die robotikbasierte Stellung von Einzeldosen oder auf Automaten zur Medikamentenausgabe.
Fördertatbestand 6 behandelt die digitale Leistungsanforderung beispielsweise zwischen verschiedenen Fachabteilungen. Das kann sich z.B. auf die Arzneimittelversorgung, apparative oder funktionelle Diagnostik oder labormedizinische Untersuchungen beziehen [4]. Dabei muss ein Terminmanagement als Teil der Leistungsanforderung berücksichtigt werden sowie die „korrekte Zuordnung der Befundergebnisse zu den jeweiligen Patienten und den krankenhausinternen Patientenakten“. Die „rechtskonforme Archivierung von Bildern und Befunden“ ist eines der umsetzbaren Kann-Kriterien [4].
Der Fördertatbestand 7 definiert die „Leistungsabstimmung und Cloud-Computing-Systeme“, um standortübergreifende Versorgungsstrukturen zu fördern. Hierbei müssen natürlich sämtliche Risiken in Bezug auf Integrität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Authentizität der Daten betrachtet werden und in der Vertragsgestaltung mit dem jeweiligen Anbieter berücksichtigt werden.
Muss-Kriterien sind in diesem Fördertatbestand anders gestaltet, als in den bisher erwähnten Fördertatbeständen, wo alle Muss-Kriterien zwingend zu erfüllen waren. Hier müssen die Systeme „so genutzt werden können, dass die Versorgung von Patientinnen und Patienten auch im Falle der Störung von Telekommunikationsinfrastrukturen […] oder zentraler Infrastrukturen […] dennoch im notwendigen Umfang sichergestellt werden kann“. Darüber hinaus muss ausgewählt werden, ob entweder eine „einrichtungsübergreifende Abstimmung von Versorgungsleistungen“ ODER eine „einrichtungsübergreifende Nutzung von IT-Ressourcen“ ermöglicht wird [4].
In Fördertatbestand 8 geht es um die Förderung eines digitalen Versorgungsnachweissystems „für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen“ [4]. Durch solche Systeme ist es möglich, in Echtzeit verfügbare Betten zu prüfen und insbesondere in Notfällen die entsprechend verfügbaren Kapazitäten zuzuordnen. Es muss somit beispielsweise möglich sein, Daten an Zentralregister (RKI, DIVI etc.) zu übermitteln und über die Leitstelle Patientinnen und Patienten automatisch der bestverfügbaren und passend ausgestatteten Klinik zuzuweisen.
Ein Kann-Kriterium ist die Übertragung der medizinisch relevanten Informationen von den Rettungsdiensten an die Notaufnahme (z.B. durch AKTIN-Protokoll).
Fördertatbestand 9 betrifft die „informationstechnische, kommunikationstechnische und robotikbasierte Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinische Netzwerke“ [4]. Hier wird also die Basis mit der Beschaffung, Errichtung, Erweiterung und Entwicklung ebensolcher Systeme geschaffen. Hierzu zählen auch räumliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um solche Systeme zu ermöglichen. Der Fokus wird hier auf die telemedizinische und robotikbasierte Anwendung gelegt, aber auch die klassische IT-Infrastruktur wird unter diesen Fördertatbestand fallen.
Die geplanten Systeme müssen beispielsweise eine „Ausstattung der Diagnose- und Funktionsräume an die erforderlichen informationstechnischen- und kommunikationstechnischen Voraussetzungen gewährleisten“ und einen sicheren Versand von elektronischen Arztbriefen ermöglichen.
Fördertatbestand 10 steht für die Verbesserung der IT-Sicherheit. Wichtig ist hier, dass
- dieser Fördertatbestand nur für nicht kritische Krankenhäuser und Hochschulkliniken gilt
- und generell bei der Beantragung von Fördermitteln in Zusammenhang mit dem Krankenhauszukunftsgesetz mindestens 15 % der beantragten Fördermittel für die Verbesserung der IT-Sicherheit eingeplant werden müssen.
Gerade weil es durch die zunehmende Vernetzung der verschiedenen Systeme und Komponenten immer mehr Risiken gibt, ist die Absicherung ebendieser Systeme und Komponenten ein besonders wichtiger Faktor. Durch Beeinträchtigungen oder Ausfälle der IT dürfen Patientinnen und Patienten nicht gefährdet werden. „Eine Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität und der Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse muss sichergestellt sein. Gleiches gilt für die Authentizität der Informationen.“ [4].
Von den fünf definierten Muss-Kriterien muss nur eines erfüllt werden. Es geht beispielsweise um Prävention, Detektion, Mitigation und Awareness in Bezug auf Sicherheitsvorfälle. Das heißt, unter anderem werden Firewalls, Zonierung, Intrusion Prevention Systeme (IPS), Network Access Control (NAC), VPN-Systeme, Security-Information-Event-Management-Systeme (SIEM), Backupsysteme und Schulungsmaßnahmen gefördert.
Das einzige Kann-Kriterium definiert, dass „Cloud-und KI gestützte Verfahren zur Erkennung von Angriffen“ ebenfalls Teil der Förderung sein können [4].
Der letzte Fördertatbestand 11 behandelt die „Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungsformen im Fall einer Epidemie“ [4]. Die Zielsetzung ist hier, dass „in ausreichendem Maße Kapazitäten an Ein-Bett Zimmern in den Krankenhäusern zum Zweck der Isolation zur Verfügung stehen“ [4].
Muss-Kriterien umfassen hier lediglich die Bereitstellung solcher Zimmer. Die Kann-Kriterien definieren sowohl die Einrichtung von Unterdruckzimmern als auch den Anschluss von Sauerstoff und Druckluft etc. Hier geht es also tatsächlich um hauptsächlich bauliche Maßnahmen und kaum um Digitalisierung.
Fördermittel Beantragung
Anhand der oben genannten Fördertatbestände wird deutlich, dass verschiedenste Neuerungen gefördert werden. Eine Einschränkung gibt es allerdings für Hochschulkliniken. Es dürfen maximal 10 % der Mittel, die dem jeweiligen Land zur Verfügung stehen, für Vorhaben von Hochschulkliniken verwendet werden [4].
Um die bereitgestellten Fördermittel des Landes nutzen zu können, muss zunächst eine Bedarfsanmeldung und ein Fördermittelantrag gestellt werden. Die Bedarfsanmeldung erfolgt vom Krankenhaus beim jeweiligen Bundesland. Förderfähig sind nur Vorhaben, die noch nicht umgesetzt wurden oder deren Umsetzung nach dem 02.09.2020 begonnen hat. Wichtig ist dabei, dass 30% der Fördersumme vom Bundesland oder vom Krankenhausträger einzeln oder gemeinsam zu tragen sind.
Um eine solche Bedarfsanmeldung zu stellen, müssen die entsprechenden Vorhaben bereits konzipiert und kalkuliert sein. So können Sie mit dem vorgefertigten Formular „Anlage_2_Bedarfsanmeldung“ der Fördermittelrichtlinie genaue Angaben machen, um welchen Fördermitteltatbestand es sich handelt und welche Summe geplant ist.
Das jeweilige Bundesland hat anschließend 3 Monate Zeit die Bedarfsanmeldung zu prüfen und kann dann für die ausgewählten Vorhaben bis zum 31.12.2021 eine Förderung beantragen. Für jedes Bundesland wird ein Länderanteil veröffentlicht werden, der besagt, wie hoch der jeweilige Anteil des Landes am Krankenhausstrukturfonds sein darf. Das BAS weist anschließend die Fördermittel zu, bis der Anteil des Landes ausgeschöpft ist [4].
Ein Zeitplan in Zusammenhang mit dem Krankenhauszukunftsgesetz wurde vom Bundesministerium für Gesundheit am 20.11.2020 veröffentlicht und wird in Abbildung 2 dargestellt.
Über die oben genannten Fördertatbestände hinaus gibt es weitere Kosten, die als förderfähig anerkannt werden. Darunter zählen zum Beispiel Beratungsleistungen bei der Planung, Ausschreibung und Beschaffung eines konkreten Vorhabens, aber auch Schulungskosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ebenso räumliche Maßnahmen, soweit sie für die technischen, informationstechnischen und personellen Maßnahmen erforderlich sind und Kosten für die Beschaffung von Nachweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV [4].
Es ist möglich, Fördermittel für verschiedene Fördertatbestände oder auch für Überlappungen dieser zu beantragen, sofern eine sachliche Differenzierung und Kostentrennung möglich ist. Eine Mehrfachförderung für einen Fördertatbestand ist nicht möglich. Daher sollte im Vorfeld genau kalkuliert werden, welche Kosten in Summe voraussichtlich entstehen werden. Eine Nachforderung gibt es nicht [4].
Wie oben bereits erwähnt, müssen mindestens 15 % der beantragten Fördersumme für die Verbesserung der Informationssicherheit verwendet werden. Ziel ist es somit, bereits von Anfang an eine grundlegende Sicherheit zu ermöglichen. Gerade in den vergangenen Monaten haben wir gesehen, wie schnell ein Hackerangriff ein ganzes Krankenhaus lahmlegen kann, was nicht nur in der aktuellen Situation verheerend sein kann, sondern zu jedem anderen Zeitpunkt.
Bei den geförderten Beratungsleistungen gilt es zu beachten, dass nur die Kosten von IT-Dienstleistern gefördert werden, die vom BAS gemäß § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigt worden sind. „Die Berechtigung wird erteilt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über die notwendige Eignung verfügt, um die Passfähigkeit des konkreten IT-Vorhabens mit einem der Fördertatbestände des Krankenhauszukunftsfonds bewerten zu können“ [4]. Das Online-Schulungsprogramm für IT-Dienstleister wurde am 01.01.2021 veröffentlicht. Seitdem ist also damit zu rechnen, dass erste IT-Dienstleister als berechtigt gelten. Auch wir als ComConsult haben einige unserer Mitarbeiter entsprechend geschult und stehen Ihnen somit als berechtigte IT-Dienstleister zur Verfügung.
Umsetzung und Nachweise
Sind die Anträge erfolgreich gewesen und die Vorhaben umsetzbar, haben die Länder jährlich einen Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentsprechend verwendet werden bzw. wurden. Die Meldung muss jeweils zum 1. April erfolgen, erstmalig in 2021 für die Vorhaben, die zu dem Zeitpunkt vielleicht bereits gewährt wurden.
Dabei sind folgende Angaben zu machen und es bedarf einer entsprechenden Auskunft der jeweiligen Krankenhäuser und auch der IT-Dienstleister [4]:
- Stand der Umsetzung und voraussichtlicher Abschluss des Vorhabens
- Nachweis der beauftragten, berechtigten externen oder internen IT-Dienstleister darüber, dass die Förderrichtlinien des Bundesamtes für Soziale Sicherung eingehalten wurden
- Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel oder eine Begründung, warum eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist
- Höhe der ausgezahlten Fördermittel
- Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vorrausetzungen im Hinblick auf die Ko-Finanzierung und Bereitstellung im Haushalt einhalten
- Unterlagen zur Höhe des für die Krankenhausträger und die Länder entstehenden Erfüllungsaufwands
Sollten entsprechende Rückmeldungen nicht erfolgen oder Fördermittel nicht entsprechend eingesetzt werden, kann das BAS den Auszahlungsbescheid aufheben und die gewährten Fördermittel zurückfordern. Diese Meldungen sind also durchaus ernst zu nehmen und entsprechende Informationen zeitnah bereitzustellen.
Das BAS wird ebenfalls seinerseits regelmäßig den aktuellen Stand des Fördergeschehens auf seiner Webseite veröffentlichen. „Die erstmalige Veröffentlichung wird zum 31. März 2022 mit Stand vom 31. Dezember 2021 erfolgen, danach jährlich zum 31. März mit Stand vom 31. Dezember“ [4].
Schulung für IT-Dienstleister
Seit dem 01.01.2021 ist die Online-Schulung für IT-Dienstleister verfügbar. Sie ermöglicht dem geschulten Dienstleister die Prüfung, ob ein Projekt die inhaltlichen und technischen Voraussetzungen für eine Förderung aus dem Krankenhauszukunftsfonds erfüllt und ermöglicht ihm, die antragstellenden Krankenhäuser zu begleiten. Um die Zertifizierung zu erhalten, müssen zunächst die folgenden Kapitel durchgearbeitet werden:
Kapitel 1: Rahmenbedingungen dieser Förderung
Kapitel 2: Förderungsvoraussetzungen
Kapitel 3: Förderungsfähige Projekte
Kapitel 4: Der Förderungsprozess
Im Anschluss ist es möglich, den Prüfungs-Fragebogen zu öffnen und die Fragen zu beantworten. Diese Lernerfolgskontrolle erfordert ca. eine Stunde Zeit. Nach dem Bestehen der Lernerfolgskontrolle muss der eigene Name sowie der Name und die Adresse des Arbeitgebers genannt werden. Daraus wird die Berechtigung in Form eines PDFs generiert. Kosten entstehen hierbei keine [5].
Fazit
Mit diesem neuen Krankenhauszukunftsfonds wurde ein erster Schritt in Richtung Digitalisierung der Krankenhäuser gemacht. Es ist zu hoffen, dass diese Möglichkeit angenommen wird und somit die Digitalisierung auch in den Krankenhäusern voranschreitet.
Literaturverzeichnis
[1] V. Stephani, R. Busse und A. Geissler, „Benchmarkting der Krankenhaus-IT: Deutschland im internationalen Vergleich,“ Krankenhaus-Report 2019, 2019.
[2] J. Oswald und K. Goedereis, „Voraussetzungen und Potentiale des digitalen Krankenhauses,“ Krankenhaus-Report 2019, 2019.
[3] Bundesministerium für Gesundheit, „Krankenhauszukunftsgesetz für die Digitalisierung von Krankenhäusern,“ [Online]. Available: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankenhauszukunftsgesetz.html.
[4] Bundesamt für Soziale Sicherung, Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturenim Verlauf eines Krankenausaufenthaltes von Patientinnen und Patientennach § 21 Absatz 2 KHSFV, 2020.
[5] Bundesamt für Soziale Sicherung, „Krankenhauszukunftsfonds – Fragen & Antworten,“ 2021. [Online]. Available: https://www.krankenhauszukunftsfonds.de/DE/FAQs/faq_node.html.
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