Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ist bereits seit dem 25. März 2021 in Kraft getreten, allerdings ist es noch nicht jedermann geläufig. Dabei hat das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) großen Einfluss auf die Planung der aktiven und passiven IT-Infrastruktur bei Neu- und Bestandsgebäuden. Betroffen sind alle Arten von Gebäuden.
Was ist das GEIG?
Das GEIG regelt die Errichtung einer Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden. Genauer gesagt regelt es bisher vielmehr die Ausstattung des Gebäudegeländes mit einer vorbereitenden Leitungsinfrastruktur. Somit ist in den meisten Fällen nur die Verlegung von Leerrohren gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem sollte bei zu errichtenden und bestehenden Gebäuden auf die Anforderung des GEIG geachtet werden, da ein Nachrüsten mit erheblichen Zusatzkosten verbunden wäre. Zudem ist das Errichten von Ladepunkten durchaus sinnvoll, um zum Beispiel die Attraktivität einer Immobilie zu steigern sowie Ziele für Gebäudezertifizierungen oder betriebliche Klima- und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Sollen in dem Bauprojekt nicht nur Leerrohre verlegt, sondern tatsächlich Ladepunkte installiert werden, sollten die Aufwendungen für Planung und Realisierung nicht unterschätzt werden. Immerhin sind für ein effizientes E-Ladeparksystem ein dynamisches Lademanagement, PV-Management und Parkraummanagement in der Regel unabdingbar. Neben den dadurch wachsenden Anforderungen an die Netzstromversorgung steigen auch die Anforderungen an die aktive und passive IT-Infrastruktur, sowohl am Parkplatz selbst als auch im Gebäude, um die Managementsysteme entsprechend anzubinden. So wandelt sich die Thematik Internetverfügbarkeit am Parkplatz schnell vom Nice-to-have zum Must-have, was in der Planung frühzeitig beachtet werden sollte.
Für wen gilt das GEIG?
Vorab wird darauf hingewiesen, dass die exakten Informationen dem GEIG entnommen werden können [1]. Die wichtigsten Punkte werden nachfolgend zusammengefasst. Bei den Anforderungen wird auf der ersten Ebene zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden, auf der zweiten Ebene zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden. Ausgeschlossen sind Nichtwohngebäude von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Nach der Empfehlung 2003/361/EG werden KMUs als Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von weniger als 50 Mio. € oder einer Bilanzsumme unter 43 Mio. € definiert. Bei Renovierungen greift das GEIG, wenn diese entweder den Parkplatz beziehungsweise die elektrische Infrastruktur des Gebäudes betreffen, oder mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle von der Renovierung betroffen sind. Zudem gilt die Einschränkung, dass die Kosten für die Realisierung der Lade- und Leitungsinfrastruktur nicht mehr als 7 % der Gesamtkosten der Renovierung betragen dürfen. Andernfalls greift das GEIG nicht. Generell sollte es allerdings nicht darum gehen, wie man dem GEIG entgehen kann, sondern es sollte vielmehr als Chance und Motivation gesehen werden, Immobilien und Gewerbeflächen zukunftsorientiert für die E-Mobilität vorzubereiten.
Was besagt das GEIG?
Die Anforderungen des GEIG sind in nachfolgender Tabelle zusammengefasst. Grundsätzlich muss in den meisten Fällen nur die Leitungsinfrastruktur vorgerichtet werden.
Kriterium | Neubau | Renovierung | Bestand | |
Wohngebäude | Voraussetzung: | Mind. 5 Stellplätze | Mind. 10 Stellplätze | |
Vorbereitung der Leitungsinfrastruktur: | Für Jeden Stellplatz | Für Jeden Stellplatz | ||
Ladepunkte: | Keiner | Keiner | ||
Nichtwohngebäude | Voraussetzung: | Mind. 6 Stellplätze | 10 – 20 Stellplätze | Mehr als 20 Stellplätze |
Vorbereitung d. Ladeinfrastruktur: | Mind. jeder 3. Stellplatz | Mind. Jeder 5. Stellplatz | ||
Ladepunkte: | Mind. 1 | Mind. 1 | Mind. 1 zum 01.01.2025 |
GEIG als Chance
Eine flächendeckende Ladeinfrastruktur ist die Basis dafür, in Deutschland die Elektromobilität weiter voranzubringen, und sie ist ein entscheidendes Puzzleteil für zukünftige Smart-Grid-Konzepte. Immobiliengesellschaften und Unternehmen wird somit ein Werkzeug an die Hand gegeben, sich für die E-Mobilität vorzubereiten.
Alleine mit der Leitungs- und Ladeinfrastruktur ist es allerdings noch nicht getan. Es muss ein Netzanschluss beim Netzbetreiber beantragt und geklärt werden, ob die Kapazität des Netzanschlusses für die geplante E-Ladestation ausreicht. Da dies in der Regel nicht der Fall ist, wird zumeist ein smartes Lademanagement-System benötigt. Ein Lademanagement für E-Mobilität, sprich ein dynamisches Lastmanagement, hat wiederum Anforderungen an die IT-Infrastruktur des Gebäudes und den Parkraum. Im Endeffekt wird das GEIG also nicht nur zu Leerrohren, sondern auch zu jeder Menge Verkabelung und IT am und im Parkplatz führen.
Und wie geht es weiter?
Am 19.10.2022 hat Bundesverkehrsminister Volker Wissing den “Masterplan Ladeinfrastruktur II” vorgestellt [2]. Dieser enthält 68 Maßnahmen, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos zu beschleunigen.
Verweise:
[2] https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/masterplan-ladeinfrastruktur-2133696